Satzung der Freunde der Mineralogischen Staatssammlung München
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen »Freunde der Mineralogischen Staatssammlung München e. V.« Sein Sitz ist München.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Mineralogische Staatssammlung München, die Herausstellung ihrer Bedeutung als Forschungs- und Bildungsstätte sowie die Weiterleitung von Mitteln an juristische Personen des öffentlichen Rechts zwecks Förderung der Volks- und Berufsbildung und der Studentenhilfe, insbesondere
a) zur Erwerbung von Sammlungen, Sammlungsstücken, wissenschaftlichem Schrifttum, Instrumenten und Einrichtungsgegenständen
b) zur Finanzierung von Stipendien und Preisen
c) zur Finanzierung von Studien- und Forschungsreisen
d) zur Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen, Vorträgen und Exkursionen
e) zur Herausgabe von Veröffentlichungen
f) zur Besoldung von technischen und wissenschaftlichen Hilfskräften
g) allgemeine Öffentlichkeitsarbeit
3. Der Verein ist neutral hinsichtlich Parteipolitik und Weltanschauung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. a) Über die Art der Mittelverwendung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
b) In dringenden Fällen steht dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter das Verfügungsrecht zu. Doch ist hiervon der Gesamtvorstand baldigst in Kenntnis zu setzen.
c) Die vom Verein beschafften Gegenstände werden der Mineralogischen Staatssammlung geschenkweise überlassen und dort inventarisiert.
7. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
8. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
9. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.
10. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind:
a) die ordentlichen Mitglieder
b) die Förderer
c) die Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder oder Förderer können Einzelpersonen, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine, Verbände und Firmen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben
a) bei ordentlichen Mitgliedern durch eine einfache schriftliche Beitrittserklärung, die der Vorstand bestätigt.
b) Über die Mitgliedschaft als Förderer entscheidet der Vorstand. Förderer kann werden, wer einen größeren Geldbetrag spendet oder sich bereit erklärt, regelmäßig einen wesentlich erhöhten Jahresbeitrag zu zahlen oder einschlägige Fachsammlungen, wertvolle Einzelstücke oder Fachliteratur oder andere besondere Werte stiftet. Über die Bewertung
der Stiftungen berichten die jeweils zuständigen Betreuer der Staatssammlung. Stiftungen und Zuwendungen der Förderer werden im Jahresbericht aufgeführt.
c) Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Rückstand von mehr als drei Jahresbeiträgen wird einer Austrittserklärung gleich erachtet. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ausschließungsgründe sind: Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins. Vor der Entscheidung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
§ 4 Aufgaben und Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins (§ 1) nach Kräften fördern.
2. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht auf Antragstellung.
3. Alle Mitglieder haben Anspruch auf den Jahresbericht des Vereins.
§ 5 Beiträge
Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils sich nach den Bedürfnissen des Vereins richtet und von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er wird bis spätestens zum 1. April fällig. Ehrenmitglieder und das Kuratorium sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig
a) zur Entgegennahme des Jahresberichts,
b) zur Prüfung der Jahresabrechnung durch Bestellung zweier Rechnungsprüfer,
c) zur Satzungsänderung,
d) zur Vorstands und Beiratswahl und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) zur Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
f) für den Ausschluss von Mitgliedern,
g) zur Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages.
zu 1 a): Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer des Vereins geführt. Sie sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen.
zu 1 b): Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählende Mitglieder zu prüfen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung vom Vorstand zu berichten.
zu 1 c): Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, vorbehaltlich des § 10, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
zu 1 d): Die Wahl zu den Vereinsämtern erfolgt für zwei Jahre.
zu 1 e): Die Anträge der Mitglieder sollen möglichst vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im 1. Quartal. Einberufen wird sie durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor der Abhaltung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und werden per Handzeichen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitglieds sind Wahlen geheim vorzunehmen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss von ihm einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen. Die Einberufung hat nach Maßgabe von § 7, Ziff. 2 zu erfolgen.
§ 8 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem 1. und 2. Schriftführer und dem Schatzmeister. Bei Ausfall eines der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatz für die laufende Amtsperiode zu wählen.
b) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Zum Ausweis des Vorsitzenden oder der übrigen Vorstandsmitglieder gegenüber dem Gericht dient die in der Mitgliederversammlung erfolgte Niederschrift über die Wahl.
c) Die Vorstandssitzungen können schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
§ 9 Der Beirat
a) Dem Beirat gehören an: mindestens 2 Mitglieder, sowie mindestens 2 Fachwissenschaftler.
b) Der Beirat wird beratend tätig und hat Vorschlagsrecht an den Vorstand.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, deren Einberufung mindestens vier Wochen vorher unter Ankündigung des Zweckes stattfinden muss. Dem Auflösungsbeschluss müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Mineralogischen Staatssammlung München zu verwenden hat. Die Satzung der »Freunde der Mineralogischen Staatssammlung München e.V.« wurde in der Gründungsversammlung vom 14.08.2023 beschlossen.